Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Wanderreiten Hohenlohe organisiert als Veranstalter Wanderritte (nachfolgend "Reiseprogramm") und nimmt hierzu auch Fremdleistungen Dritter in Anspruch (Reitbetriebe, Beherbungsbetriebe, Logistik).

Das Reiseprogramm erfordert reiterliches Können und individuelle Kondition. Die "Hufeisen" an den Leistungsbestandteilen des Reiseprogramms signalisieren die Anforderungen an den Teilnehmer.

Es besteht grundsätzlich Helmpflicht.

Das Mindestalter für die Teilnahme beträgt das vollendete 16. Lebensjahr. Minderjährige bedürfen einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

Wir haben zum Wohle der Pferde das Maximalgewicht des Teilnehmers auf 90 kg beschränkt.

Teilnehmer, die auf Pferdehaare, Heustaub oder auf Nahrungsmittel oder deren Zusatzstoffe allergische Reaktionen zeigen, sollten sich vor einer Buchung medizinisch beraten lassen. Bestehende Allergien sind dem Veranstalter mit der Buchung anzuzeigen.

1. Abschluss des Vertrages

Mit der Anmeldung ("Buchung") bietet der Reiseteilnehmer uns den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Teilnehmer auch für alle weiteren, in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Teilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme geht in schriftlicher Form per Post oder E-Mail - in Form einer Rechnung - zu. Die bei einer Online-Buchung automatisch versandten Bestätigungsemails stellen keine Annahme des Vetrags dar. Zusammen mit der schriftlichen Bestätigung wird der gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein überreicht.

Minderjährige müssen geschäftsfähig sein und damit das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Bezahlung

Mit dem Rechnunsgversand ist eine Anzahlung von 50% des Reispreises durch den Teilnehmer zu leisten, da wir in gleichlautender Höhe Verpflichtungen gegenüber unseren Leistungserbringern eingehen. Die Restzahlung ist bis zum 3. Tag vor Reisebeginn fällig.

3. Rücktritt/Stornierung/Umbuchung durch den Reiseteilnehmer

Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgebend ist der Zugang der schriftlichen Erklärung. Die bloße Nichtzahlung einer fälligen Anzahlung oder einer fälligen Restzahlung des Reisepreises stellt grundsätzlich keine schlüssige Rücktrittserklärung dar.

Im Fall des Rücktritts kann der Veranstalter vom dem Teilnehmer eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Die Entschädigung wird in prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisiert.

  • Bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 5% des Reisepreises
  • ab dem 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
  • ab dem 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
  • ab dem 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
  • ab dem 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
  • ab dem 06. Tag bis 03. Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
  • danach 90% des Reisepreises

Ist es dem Teilnehmer möglich, eine geeignete Ersatzperson an seiner statt zu verpflichten, entfallen die Stornogebühren. Der Veranstalter oder der beauftragte Rittführer können dem Eintritt des Dritten auch adhoc widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

4. Rücktritt/Kündigung und Leistungsänderung durch den Veranstalter

Der Veranstallter kann inbseosndere dann vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Riese den Vertrag ohne eine Enhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung des Programms ungeachtet einer Abmahnung durch den Rittführer nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertig ist. Kündigungsgründe sind inbsesondere die Überschreitung des Höchstgewichts des Teilnehmers, mangelnde reiterliche Fähigkeiten/Erfahrung, Konflikte innerhalb der Teilnehmergruppe, übermäßiger Alkoholkonsum, sexuelle Übergriffe jeglicher Art, Alter des Teilnehmers unter 16 Jahren, die Nichteinhaltung von Anordnungen und Entscheidungen des Rittführers.

Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Preis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, maximal beschränkt auf 50% des gesamten Programmpreises.

Wanderreiten unterliegt natürlichen und personenbezogenen Bedingungen (Wetter-, Gelände- und Gruppenverhalten, Tiergesundheit), die nicht in der (unmittelbaren) Verantwortung des Veranstalters oder des beauftragen Dienstleisters liegen. Der Rittführer ist daher berechtigt, Teilleistungen des Reiseprogramms adhoc und eigenmächtig zu ändern. Eine Zustimmung der Teilnhemer ist hierzu nicht erforderlich.

Ist das Reiseprogramm aufgrund nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtig, so kann der Veranstalter den Vertrag kündigen oder einen Ersatztermin anbieten. Wird der Vertrag seitens des Veranstalters gekündigt, so kann der für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung des Programms noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung gemäß Punkt 4. verlangen.

5. Haftungsbeschränkung

Wanderreiten Hohenlohe haftet nicht für Leistungsstörungen Dritter. Dies betrifft insbesondere gesundheitliche Störungen/Beeinträchtigungen von Pferden, Teilnehmern oder Leistungen von Beherbergungsbetrieben oder Logistik.

Die Wanderreitpferde der von uns beauftragten Reitbetriebe sind haftpflichtversichert. Für die Teilnehmer besteht keine spezielle Unfallversicherung. Für Schäden, die der Teilnehmer verursacht, muss dieser eigenständig haften. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf mittelbar Geschädigte denen der Gast verpflichtet ist.

Wer der Helmpflicht (auch unaufgefordert) nicht nachkommt, verliert jegliche Haftungsansprüche gegenüber dem Veranstalter bzw. gegenüber Dritten.

6. Sicherungsschein

Als Reiseveranstalter sind wir gesetzlich verpflichtet, unsere Wanderritte mit einem "Sicherungsschein" gegen Konkurs abzusichern.

7. Mitwirkungspflicht

Der Gast ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Gast ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben.
Unterlässt der Gast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

8. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Anspruch wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der gebuchten Leistung hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung des Aufenthalts gegen über uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Gast Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

9. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Crailsheim.

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